AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der octeo MULTISERVICES GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr

Allgemeine Bedingungen

1. Die nachstehenden Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Leistung als anerkannt.

2. Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich und endgültig, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert haben.

Auftragsannahme

3. Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.

4. Die Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

5. Kostenvoranschläge sind ohne ausdrückliche Erklärung unverbindlich. Kostenunter- und Überschreitungen bis zu 10 % sind ohne Benachrichtigung zulässig.

6. Kostenvoranschläge und Angebotsunterlagen sind unser Eigentum und urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auf Verlangen jederzeit an uns zurückzusenden.

7. Mündlich erteilte Bestellungen gelten nur, wenn sie schriftlich von der octeo MULTISERVICES GmbH bestätigt worden sind.

Übertragung

8. Die octeo MULTISERVICES GmbH überträgt ihre vertraglichen Pflichten nur mit schriftlicher Einwilligung des Bestellers. Dies gilt nicht für gemäß § 15 AktG verbundene Unternehmen.

Fristen, Termine, Haftung, Verzug

9. Von uns angegebene Fristen oder Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein.

10. Die octeo MULTISERVICES GmbH haftet dem Kunden gegenüber aus allen Rechtsgründen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt oder um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einer wesentlichen Vertragspflicht handelt es sich um eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet die octeo MULTISERVICES GmbH begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern und Beauftragten der octeo MULTISERVICES GmbH.

11. Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.

12. Weitergehende Ansprüche bleiben ausgeschlossen.

13. Bei höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen der Vertragsparteien bis zum Wegfall des die Leistungserbringung verhindernden Umstandes. Die Vertragsparteien verstehen unter höherer Gewalt insbesondere Krieg, Naturereignisse, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen Werken oder Zulieferbetrieben, Beschädigung von für die Vertragserfüllung wesentlichen Anlagen, Verfügung von hoher Hand oder sonstige

Umstände, die durch keine Vertragspartei abgewendet werden können und deren Vorkommen mit zumutbaren technischen und wirtschaftlichen Mitteln nicht unmittelbar abgestellt werden kann.

14. Der Kunde kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten.

15. Jede Frist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorauszahlung vereinbart wurde.

Leistung, Behinderung, Abnahme

16. Wird die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, welche der Kunde oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben behindert, insbesondere durch fehlenden oder nicht ausreichend vorhandenen Raum, Werkzeuge, Material, Materialbereitstellung etc. berechnen wir die Behinderungszeiten zu den vereinbarten oder in die Kalkulation eingeflossenen Stundenverrechnungssätzen.

17. Die Abnahme erfolgt formlos durch Übernahme der Arbeitsergebnisse durch den Kunden.

18. Die octeo MULTISERVICES GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sobald bzgl. des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.

Garantien, Mängelansprüche

19. Offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind spätestens bei der Abnahme, jedenfalls aber vor Be- und Verarbeitung oder anderweitiger vertragsgerechter Verwendung des Werkes oder der Dienstleistung schriftlich zu rügen.

20. Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen bzw. Leistungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Herstellung des Ersatzgewerkes oder für die Erbringung der Dienstleistung erforderlicher Zeitraum zur Verfügung.

Etwaige weitergehende Ansprüche des Kunden setzen voraus, dass wir uns mit der Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel in Verzug befinden und eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Auch nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Kunden zugegangen ist, welche weitere Leistungen ausdrücklich zurückweist.

Anstatt zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen kann der Kunde in diesen Fällen die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangelhaften Teils der Lieferung oder Leistungsbereitstellung nicht übersteigt.

Preise und Zahlungsbedingungen

21. Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.

22. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort zahlbar. Neben der Nettovergütung ist die jeweils gültige Umsatzsteuer zu zahlen.

23. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Leistung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

24. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich oder wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren, sind wir berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Kunden die Zahlung einer Einzelrechnung dreimalig erfolglos angemahnt wurde.

25. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden.

Eigentumsvorbehalt

26. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleibt die Ware oder die erbrachte Dienstleistung unser Eigentum.

Internationaler Rechtsverkehr

27. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort

28. Erfüllungsort für die dem Kunden obliegenden Verpflichtungen ist Duisburg.

Gerichtsstand

29. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder unterhält er keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist Duisburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Scheckprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Kunden vorzugehen.

Formerfordernisse / Vertragsänderungen

30. Kündigungen oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedürfen ebenso der Schriftform wie Vertragsänderungen oder Ergänzungen. Dies gilt auch für eine diese Klausel ändernde Regelung.

Salvatorische Klausel / Ersetzungsklausel

31. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder nicht durchgeführt werden können, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Für diesen Fall soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, welche dem ausdrücklichen oder notfalls mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Vertragswerkes entspricht und / oder ihr am nächsten kommt.